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Vorbereitungen in Deutschland


Table of contents



1. Vorwort

Diese Seite beschreibt die wichtigsten Punkte, die vor der Abreise aus Deutschland geklärt sein sollten. Darüber hinaus sollte ein ausreichendes Startkapital vorhanden sein. Da der Umzug ins Ausland und das anschließende Organisieren sowie Eingewöhnen viel Zeit und Kraft in Anspruch nehmen wird, ist es umso wichtiger, dass "zu Hause" alles geregelt ist. Andernfalls werden zusätzliche Belastungen auf einen zukommen, die hätten vermieden werden können.

2. Informationsquellen

Das Raphaels-Werk (external link) und die Evangelische Auslandsberatung e.V. (external link) beraten Personen, die auswandern bzw. im Ausland arbeiten möchten. Darüber hinaus enthalten die Seiten von der Europäischen Kommission (external link), der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (external link) und EURES (external link) weitere Informationen. Außerdem ist europa-mobil.de (external link) empfehlenswert. Ebenfalls sollte geprüft werden, ob es Personen gibt, die aus erster Hand berichten können. Dies können Freunde, Bekannte, Arbeitskollegen, Kommilitonen, Mitschüler, Lehrer, Dozenten, eMail-, Foren- oder Chat-Bekanntschaften sein.

3. Sozialversicherung

Bei den Sozialsystemen gilt das Territorialprinzip. Will heißen, dort wo man erwerbstätig ist, greifen auch die sozialen Sicherungssysteme. Der Wohnort oder der Sitz des Arbeitgebers sind dabei zweitrangig. Rechtsgrundlagen für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (external link) (EWR) und der Schweiz sind die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (external link) und (EWG) Nr. 574/72 (external link), die den gesamten Bereich der Sozialversicherung abdecken.

3.1. Entsendung

Eine Ausnahme zum Territorialprinzip stellt die Entsendung eines Mitarbeiters dar. Damit ist gemeint, dass ein Angestellter von seinem Arbeitgeber in ein anderes Land entsandt wird, um dort eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Bei der Entsendung in ein anderes EWR-Land oder in die Schweiz wird das bei der Krankenkasse erhältliche Formular E101 benötigt. Nähere Informationen, auch zu anderen Ländern, enthält der Internetauftritt der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) in der Rubrik Arbeiten im Ausland (external link).

3.2. Arbeitslosengeld "mitnehmen"

Arbeitslosengeld (external link) kann zwecks Arbeitssuche für maximal 3 Monate in jedes Land des Europäischen Wirtschaftsraums (external link) (EWR) sowie der Schweiz "mitgenommen" werden. Bei Arbeitslosengeld II (external link) ist dies nur möglich, wenn ein Zuschlag (external link) gezahlt wird oder Anspruch darauf besteht. In beiden Fällen muss man der Bundesagentur für Arbeit (external link) zunächst in der Regel 4 Wochen zur Verfügung gestanden haben. Der Zeitraum von 3 Monaten verkürzt sich entsprechend, wenn der Anspruch auf Arbeitlosengeld vorzeitig ausläuft. Vor der Ausreise ist bei der Bundesagentur für Arbeit ein Antrag auf Ausstellung des Formulars E303 zu stellen. Dabei ist ein Ausreisedatum und eine Adresse im Zielland anzugeben. Die Europäische Krankenversicherungskarte (external link) dient als Nachweis der Krankenversicherung. Nach der Ausreise hat man 6 Tage Zeit, um sich beim ausländischen Arbeitsamt zu melden. Bei verspäteter Vorsprache kann die Leistung erst ab dem Tag der Meldung geltend gemacht werden. Die Zahlung erfolgt in gleicher Höhe wie im Heimatland. Während dieser Zeit unterliegt man der Meldekontrolle des ausländischen Arbeitsamtes, kann jedoch jederzeit ohne Nachteile zurückkehren. Falls die Arbeitsuche nicht erfolgreich verläuft, ist der im Vordruck E303 festgelegte Rückkehrtermin und die Meldefrist zu beachten. Bei Nichteinhaltung der Meldefrist verfällt der Leistungsanspruch im Heimatland. Bei Aufnahme einer Arbeit ist eine Abmeldung beim ausländischen Arbeitsamt erforderlich. Die Abmeldung wird von dort aus an das deutsche Arbeitsamt weitergreicht. Weitere Details können der Information E303 (external link) sowie den Merkblättern Information Alg II/Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung E 303 (external link) und Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung (external link) entnommen werden.

3.3. Beitragsanrechnung

Die eingangs genannten Verordnungen legen unter anderem fest, dass geleistete Sozialversicherungbeiträge bzw. Versicherungs- und Beschäftigungszeiten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (external link) (EWR) und der Schweiz gegenseitig anerkannt werden. Zur Anrechnung der zurückgelegten Zeiten in der Arbeitslosenversicherung ist das Formular E301, das von der Bundesagentur für Arbeit (external link) auf Antrag (external link) ausgestellt wird, erforderlich. Das von der Krankenkasse auszustellende Formular E104 dient der Anerkennung von Zeiten der Krankenversicherung. Durch die Berücksichtigung dieser Daten kommt man im Bedarfsfall vorzeitig in den Genuss von ausländischen Sozialleistungen, die an bestimmte Bedingungen, z. B. Anzahl, Höhe oder Dauer geleisteter Beiträge, gekoppelt sind.

3.4. Auslandskrankenversicherung

Wenn der Auslandsaufenthalt nur von begrenzter Dauer ist oder die genaue Länge zunächst nicht feststeht, empfiehlt sich mitunter der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung anstatt sich im Zielland zu versichern. Als Anbieter kommen DKV (external link), Allianz Worldwide Care (external link), Nordic Health Care (external link), HealthCare International (external link), BUPA International (external link), Goodhealth (external link) und expatplus (external link) in Betracht.

3.5. Rente

Altersrente wird unter zwei Bedingungen gezahlt. Einerseits das Erreichen eines bestimmten Alters und andererseits das Erfüllen einer Mindestversicherungszeit, auch Wartezeit genannt. Weil nationales Recht zur Anwendung kommt, kann es sein, dass in einem Staat bereits ein Rentenanspruch besteht, während die Voraussetzungen im einem anderen Land noch nicht erfüllt sind. Bei der Ermittlung der Wartezeit werden deutsche Zeiten und Versicherungszeiten, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (external link) (EWR) und der Schweiz zurückgelegt wurden, zusammengerechnet. Ähnlich verhält es sich mit Ländern, mit denen Abkommen (external link) geschlossen wurden. Der Rentanantrag in einem Abkommens- oder Mitgliedsstaat (EWR und Schweiz) bewirkt, dass der Versicherungsträger auch in anderen Abkommens- oder Mitgliedsstaaten, in denen Ansprüche bestehen, einen Rentenantrag stellt und das Rentenverfahren einleitet. Jeder Staat berechnet die Rente unter Berücksichtigung der dort gültigen Rechtsvorschriften. Die Versicherungszeiten werden zwar zusammengerechnet, jedoch zahlt jeder Staat eine eigene Rente aus. Die Deutsche Rentenversicherung informiert auf der Seite Ausland und Rente ausführlich über die eben genannten Zusammenhänge.

4. Führerschein

Die EU hat in der Richtlinie 91/439/EWG festgelegt, dass die deutschen Fahrerlaubnisse in allen Varianten (rosa, grau, Scheckkarte) voll anerkannt (external link) werden. Außerhalb der EU empfiehlt sich die Mitführung eines Internationalen Führerscheins (external link). Voraussetzung ist der Besitz eines EU-Führerscheins im Scheckkartenformat.

5. Auto überführen

Ein Kraftfahrzeug kann auf verschiedene Art und Weise überführt werden. Einerseits besteht die Möglichkeit, Ausfuhrkennzeichen (external link) zu beantragen. In diesem Fall sollte darauf geachtet werden, dass die Nummernschilder lang genug gültig sind, um das Fahrzeug im Ausland zulassen zu können. Andererseits kann das Fahrzeug auch mit den normalen deutschen Kennzeichen überführt und anschließend abgemeldet bzw. stillgelegt werden. Die Abmeldung kann mitunter über den Konsularservice der deutschen Botschaft vorgenommen werden. Ist dies nicht möglich, so muss das Kraftfahrzeug durch persönliche Vorsprache bei der deutschen Zulassungsbehörde stillgelegt werden. Details zum Schadensfreiheitsrabatt und zur Anzahl der bisherigen Schadensfälle sollte man sich vor der Ausreise bzw. im Rahmen der Stilllegung schriftlich von der deutschen Versicherung bestätigen lassen, da sie beim Abschließen einer ausländischen Versicherung relevant sind.

6. (Haus)Tiere mitnehmen

Die Einfuhr von Hunden und Katzen in einen anderen Mitgliedsstaat der EU setzt einen Heimtierausweis (external link) (pet passport) voraus und ist europaweit in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (external link) geregelt. Die relevanten Abschnitte des Heimtierausweises geben gleichzeitig eine Struktur vor.

AbschnittVerwendung
IIIIdentifikation per Mikrochip
IVImpfung gegen Tollwut
VBluttest auf Tollwutantikörper
VIImpfung gegen Zecken
VImpfung gegen Bandwürmer


Darüber hinaus sowie bei der Einfuhr anderer Tiere gelten die ausländischen Gesetze und Vorschriften. Hierüber sollte man sich vor der Ausreise informieren.

7. Wahlen

Deutsche können vom Ausland aus per Briefwahl an Wahlen in der Bundesrepublik sowie an Europawahlen teilnehmen. Dabei ist von Bedeutung, ob weiterhin ein gemeldeter Wohnsitz im Bundesgebiet besteht.

7.1. Noch in Deutschland gemeldet

Ein Wohnsitz in Deutschland berechtigt zur Teilnahme an allen Wahlen. Die Briefwahl ist mit dem Wahlscheinantrag, welcher mit der Wahlbenachrichtigungskarte zugeht, zu beantragen.

7.2. Nicht mehr in Deutschland gemeldet

Deutsche, die ihren Wohnsitz nicht mehr in der BRD haben, dürfen lediglich an Bundestags- und Europawahlen teilnehmen. Wer in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebt, kann sich auch direkt im Wohnsitzland an der Europawahl beteiligen. Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes (external link), die das 18. Lebensjahr vollendet und nach dem 23.05.1949 mindestens drei Monate ununterbrochen in den heutigen Grenzen Deutschlands gelebt haben. Darüber hinaus sind bei Europawahlen auch Deutsche, die seit mindestens drei Monaten in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben, wahlberechtigt. Mit einem Antrag an das Wahlamt der Gemeinde, bei der man zuletzt gemeldet war, kann man sich bis spätestens 21 Tage vor der Wahl in das dortige Wählerverzeichnis eintragen lassen. Dabei sind die deutschen Botschaften und Konsulate (external link) mit Informationen und Vordrucken behilflich. Die Wahlunterlagen werden dannan den ausländischen Wohnsitz gesendet. Weitere Informationen sind beim Bundeswahlleiter (external link) und auf der Seite Wahlrecht (external link) des Auswärtigen Amtes abrufbar.

8. Wehr- oder Ersatzdienst

Deutsche im Ausland sind grundsätzlich wehrpflichtig. Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes (external link) einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik länger als drei Monate verlassen wollen. Gleiches gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus im Ausland verbleiben oder einen nicht genehmigungspflichtigen Auslandsaufenthalt über drei Monate verlängern wollen. Zuwiderhandlungen stellen einen Passversagungsgrund dar. Durch die Genehmigung ruht die Wehrpflicht. Hiervon ausgenommen sind Personen, die sich zwar mit Genehmigung im Ausland aufhalten, deren Lebensgrundlage aber in Deutschland liegt, z. B. entsandte Firmenvertreter, Entwicklungshelfer und Beamte. Die Wehrpflicht ruht auch bei Auslandsdeutschen, die ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage bereits im Ausland haben und beabsichtigen, ihren Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Wer wirtschaftlich von natürlichen oder juristischen Personen in der Bundesrepublik Deutschland abhängig ist und dorthin weiterhin persönliche Bindungen unterhält (z.B. in Ausbildung befindliche Personen zu den Eltern) hat seine Lebensgrundlage nicht im Ausland. Das Auswärtige Amt informiert auf der Seite Wehrpflicht und Zivildienst (external link) detailliert über die Hintergründe.

9. Deutschland verlassen

Hinsichtlich der Ausreise sollte man sich Gedanken machen, wie kurzfristig man umziehen kann bzw. will (to relocate). Dabei spielen vor allem Überlegungen zur persönlichen Situation (Arbeit, Studium, ...) sowie bzgl. Familie, Haus/Wohnung, Auto, Haustieren eine Rolle. Wenn es dann soweit ist heisst es "Klinken putzen", sprich die verschiedenen Stellen über die Ausreise zu informieren und sich entsprechend zu organisieren.

9.1. Sozialversicherung

Vor der Abreise empfiehlt sich eine Kontenklärung beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Weiterhin sollten die im Abschnitt 3.3. genannten Formulare zu Beitragsanrechnung beantragt werden. Die Abmeldung von der Sozialversicherung erfolgt über die Stelle, über die man abgesichert ist. Je nach Lebenssituation kann dies der Arbeitgeber, die Hochschule, die Arbeitsagentur oder das Sozialamt sein.

9.2. Einwohnermeldeamt

Für amtliche Angelegenheiten und Papiere, also auch Ausweisdokumente, ist stets die Behörde am Wohnsitz zuständig. Um solche Dinge künftig mit der Botschaft bzw. den Konsulaten regeln zu können, sollte man sich vor der Ausreise bzw. nachdem man entschieden hat, dass man vorerst im Ausland bleiben möchte, beim Einwohnermeldeamt abmelden. Deutsche, die ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt haben, erhalten keinen Personalausweis, sondern sind auf den Reisepass angewiesen.

9.3. Doppelte Staatsbürgerschaft

Lässt sich ein Deutscher in einem anderen Staat einbürgern, so verliert er seine deutsche Staatsangehörigkeit. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt wurde. Deutsche, die sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern lassen sind hiervon ausgenommen. Weder geht in diesem Fall die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, noch ist eine Beibehaltungsgenehmigung erforderlich. Details können beim Bundesverwaltungsamt auf der Seite Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nachgelesen werden.

9.4. Weitere Stellen benachrichtigen

Je nach Lebenssituation sind evtl. noch weitere Stellen zu unterrichten, z. B. Finanzamt, Vermieter, Energieversorger, Telefon-/Internetanbieter, GEZ, Banken, Versicherungen und Vereine. Konten und Verträge, die man beibehalten möchte, z. B. bei Banken und Versicherungen, sollten für die Bearbeitung per Internet freigeschaltet werden, so dass derartige Geschäfte auch bequem aus der Ferne abgewickelt werden können.

9.5. Abschließende Vorbereitungen

Wenn regelmäßig medizinische Untersuchungen durchgeführt oder Medikamente eingenommen werden müssen, sollten die erforderlichen Informationen verfügbar sein, z. B. mittels Arztbericht. Weiterhin sollte vorab geklärt werden, wie und zu welchen Konditionen die notwenidge medizinische Versorgung im Ausland verfügbar ist. Mitunter stellt sich kurz nach der Ausreise heraus, dass man einige Kleinigkeiten übersehen hat. Um in so einer Situation schnell reagieren zu können, sollte man einen Ansprechpartner in der Heimat (Familie, Freunde, Bekannte) haben, der sich solchen Dingen annehmen kann.


Created by admin. Last Modification: Friday, 17 July 2009 18:13:04 IST by carsten.